ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (Sachverständigentätigkeit)

  1. Gegenstand
    Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die in der Auftragsbestätigung dargelegten Aufgaben und der Umfang der Gutachtenserstattung. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der beauftragte und im Gutachten angeführte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen eine Änderung des Verwendungszweckes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich anerkannt werden.
  2. Rechte und Pflichten
    Sämtliche Erhebungen und die Ausarbeitung von Befund und Gutachten werden vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen, insbesondere dem Liegenschaftsbewertungsgesetz 1992 (BGBl 150/1992) in der jeweils gültigen Fassung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, welche eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
  3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
    Die Gutachtenserstellung erfolgt vom Sachverständigen ausschließlich auf Grund der ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und den ihm mündlich und schriftlich bekannt gegebenen Informationen sowie den von ihm erhobenen und im Gutachten angeführten Unterlagen und Grundlagen.Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen sowie gewünschten Unterlagen vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen über alle ihm bekannte Mängel und Schäden an Gebäuden, ihm bekannte oder von ihm vermutete Verunreinigungen (Kontaminationen) sowie sonstige Besonderheiten der Immobilie unverzüglich schriftlich und vollständig zu informieren. Bei Bewertung baulicher Anlagen werden keine Baustoff-, Bauteils- oder Funktionsprüfungen haustechnischer oder sonstiger Anlagen und Einrichtungen vorgenommen. Für nicht offenkundige und/oder versteckte Schäden und Mängel, welche bei einer im üblichen Rahmen durchgeführten Besichtigung nicht sofort und unmittelbar ersichtlich sind, insbesondere in nicht zugänglichen Gebäudeteilen, hinter Mobiliar, etc., wird keine Haftung übernommen. Faktoren, welche nur bei einer längeren Nutzung des Objektes feststellbar sind, werden nicht berücksichtigt. Sollten sich einzelne Unterlagen oder Informationen als nicht vollständig oder unzutreffend herausstellen oder weitere Umstände, wie z.B. die Vorlage von neuen Informationen und Grundlagen, auftreten, die für die Wertermittlung relevant sind, so behält sich der unterfertigende Sachverständige eine Ergänzung bzw. Änderung und Anpassung seines Gutachtens vor. Der Sachverständige nimmt keinerlei Bodenuntersuchungen hinsichtlich Verunreinigungen, Kontaminationen, Bodenmechanik, Standfestigkeit, etc. vor. Wenn der Auftraggeber eine Aussage über Verunreinigungen oder Kontaminationen wünscht, so ist schriftlich eine gesonderte Bodenuntersuchung in Auftrag zu geben.
  4. Hilfskräfte
    Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen.
  5. Terminvereinbarung
    Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.
  6. Schweigepflicht
    Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse nur dann befugt, wenn dies auf Grund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
  7. Urheberrecht
    Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Zweck verwenden. Eine Vervielfältigung und/oder Veröffentlichung des Gutachtens oder auch nur Teilen hievon bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Sachverständigen. Dem Sachverständigen steht an dem von ihm erstellten Gutachten sowie den im Zuge der Tätigkeit gemachten Fotoaufnahmen, Grafiken, etc. das ausschließliche und exklusive Urheberrecht zu.
  8. Vergütung des Sachverständigen
    Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (BGBl 136/1975) in der jeweils gültigen Fassung und den Bestimmungen der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht davon abweichende, schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung ist im jeweiligen Gutachtervertrag (Auftragsbestätigung) anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, alle ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Das volle Honorar wird mit Überreichung des Gutachtens im Original an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen. Für reine Beratungsleistungen werden EUR 100,00 pro angefangene Stunde, EUR 50,00 pro angefangene Stunde für die Fahrt- und Reisezeiten sowie ein Kilometergeld von EUR 0,42 pro km verrechnet. Wenn der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrs- oder Marktwert nicht den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht, so befreit ihn dies nicht von Pflicht zur Bezahlung des vereinbarten Honorars. Die Leistungen des Sachverständigen sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe (derzeit 20 %). Das Gutachten steht bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars unter Eigentumsvorbehalt des Sachverständigen.
  9. Fälligkeit des Honorars
    Das Honorar ist mit dem Datum der Rechnungsstellung, spätestens mit Übergabe des Gutachtens zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen porto- und spesenfrei für den Sachverständigen zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Honorarnote hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen dadurch entstanden ist. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen sowie Mahnspesen verrechnet.
  10. Haftung
    Aus Versicherungsgründen ist die Haftung des Sachverständigen für mittelbare und unmittelbare Schäden aus der Gutachtenstätigkeit und unabhängig vom Verkehrs- oder Marktwert der Immobilie mit EUR 400.000,00 beschränkt und eingeschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt. Sofern der Auftraggeber einen höheren Haftungsrahmen wünscht, hat er dies dem Gutachter bei Beauftragung schriftlich bekannt zu geben und die dafür anfallenden Versicherungskosten selber zu tragen.Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen – aus welchem Rechtsgrund auch immer – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die bei Vorbereitung und nach Abschluss der Gutachtenstätigkeit entstanden sind. Alle darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche, auch Schäden Dritter, werden ausdrücklich ausgeschlossen. Sofern nicht im konkreten Schadensfall die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsfristen kürzer sind, haftet der Auftragnehmer für jedwede Vertragsverletzung nur auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab Übergabe des Gutachtens, falls ein schriftliches Gutachten erstellt wurde. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die auf Grund des Gutachtens entstehen. Der Auftraggeber hält diesbezüglich den Gutacher von jeglicher Haftung und sonstigen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos. Das Gutachten entfaltet keinerlei Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.
  11. Verkehrs- oder Marktwert
    Angesichts der Unsicherheiten der in die Bewertung einfließender Faktoren, insbesondere der Notwendigkeit auf Erfahrungswerte zurückzugreifen, kann das Ergebnis der Bewertung keine mit mathematischer Exaktheit feststehende Größe sein. Es wird darauf hingewiesen, dass der ermittelte Verkehrs- oder Marktwert im Einzelfall nicht jederzeit, insbesondere kurzfristig und unabhängig der äußeren Umstände, am Markt realisierbar ist.Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der im Gutachten ausgewiesene Verkehrs- oder Marktwert nicht notwendigerweise bedeutet, dass ein entsprechender Preis auch bei gleichbleibenden äußeren Umständen im Einzelfall jederzeit, insbesondere kurzfristig, am Markt realisierbar ist. Diese Kurzfristigkeit der Verwertung nach Exekutionsordnung, bei der eben der für die Immobilie adäquate Verkaufszeitraum fehlt, ist in der Regel durch einen geringeren Ausrufpreis berücksichtigt. Maßgeblich ist immer ein, für die Art der Immobilie adäquater Vermarktungszeitraum. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder im Finanzbereich (z.B. Kapitalmarktzinsen, Verbraucherpreisindizes, etc.) bereits kurzfristig zu massiven Verkehrs- oder Marktwertänderungen von Immobilien führen können. Zur Berücksichtigung solcher Umstände müssen Gutachten regelmäßig, d.h. spätestens nach einem Jahr, evaluiert werden, widrigenfalls der Gutachter keinerlei Haftung für den ausgewiesenen Verkehrs- oder Marktwert übernimmt.
  12. Kündigung – Zurücklegung des Auftrages
    Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer ungerechtfertigten, d.h. nicht durch den Sachverständigen veranlassten oder zu vertretenden Kündigung durch den Auftraggeber, schuldet dieser das vereinbarte Honorar. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt.Wenn sich im Zuge der Gutachtenstätigkeit ergibt, dass für den Sachverständigen Befangenheitsgründe, oder sonstige, die objektive Bearbeitung beeinträchtigende Gründe vorliegen, ist der Sachverständige berechtigt, den Auftrag sofort zurückzulegen. Dies gilt auch, wenn sich im Zuge der Bearbeitung ergibt, dass der Umfang des Auftrages Bereiche betrifft, für welche er nicht die notwendige Sachkenntnis hat. Din diesem Fall hat der Sachverständige nur Anspruch auf den angefallenen Aufwand.
  13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
    Erfüllungsort ist A-6322 Kirchbichl bzw. A-6300 Wörgl, Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Gutachtenstätigkeit ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in Kufstein. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
  14. Schlussbestimmungen
    Falls eine Bestimmung der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Grund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.Änderungen, Nebenabreden oder abweichende Vereinbarungen zu den gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen ausschließlich der Schriftform und können nur persönlich und schriftlich mit dem Sachverständigen geschlossen werden. Die Aufnahme von schriftlichem oder persönlichem Geschäftsverkehr bedeutet die Anerkennung der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.